Auflagen |
1. Der Flugsport ist umweltverträglich und in konstruktiver Zusammenarbeit mit allen anderen Nutzern auszuüben.
2. Störungen, insbesondere durch Niedrigflug, sind zu vermeiden. Es ist eine möglichst hohe Flugdistanz zwischen Geländeoberfläche und Pilot einzuhalten. Dies gilt insbesondere bezüglich der Avifauna (Vogelwelt). Innerhalb der Brutzeit, besonders vom 1. April bis zum 31. Juli, muss eine Beeinträchtigung der Avifauna, unterbleiben.
3. Die im Nahe-Raum östlich gelegenen Schutzgebiete wie das Naturschutzgebiet „Untere Nahe“, FFH-Gebiet „Untere Nahe“ und das Vogelschutzgebiet „Nahetal“ dürfen durch den Flugbetrieb nicht beeinträchtig werden.
4. Flugbetrieb ist nur bei östlichen Windrichtungen gestattet. Der Sonderlandeplatz Langenlonsheim darf durch den Flugbetrieb mit Gleitsegeln nicht beeinträchtigt werden.
5. Die Auflagen sind allen Piloten vor Aufnahme des Flugbetriebes bekannt zu geben. Diesbezüglich hat eine Einweisung durch den Geländehalter auch für die Hanglandesituation zu erfolgen.
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