Auflagen |
1. Der Windenschleppbetrieb darf nur bei Wind aus West, Ost oder bei Windstille durchgeführt werden. Bei Turbulenzgefahr ist der Betrieb einzustellen (z.B. Seitenwind, Leewirkung).
2. Von dem bekannten Horstplatz des Rotmilan (siehe beiliegende Karte) ist während der Brutzeit (15.3. bis 15.7. eines jeden Jahres) ein Abstand von mindestens 500 m einzuhalten, um den Bruterfolg nicht zu gefährden.
3. Die Regelungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes (§ 39, § 44 BNatSchG) sind zu beachten. Insbesondere sind Flüge auszusetzen bis die Jungvögel ausgeflogen sind, wenn durch den Flugbetrieb Vogelbruten gefährdet werden.
4. Der Weg zum Startplatz ist zu Fuß zurückzulegen, die Kraftfahrzeuge sind am Ortsrand zu parken. Lediglich das Fahrzeug zum Transport von Winde und Fluggerät kann bis zum Startplatz fahren.
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